Allgemeine Reisebedingungen von Portugal Reisen individuell
Stand 01.09.2003
01 Anmeldung / Reisebstätigung
Mit Ihrer Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen kann, bieten Sie Portugal Reisen Individuell (in Folge PRI genannt) den Abschluß des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für uns verbindlich, wenn wir Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigen. Weicht die Reisebestätigung von Ihrer Anmeldung ab, sind wir an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist unserem Angebot nicht widersprechen.
02 Bezahlung
Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtpreises, mindestens jedoch 50,- Euro, fällig. Die Restzahlung muß bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt erfolgen. Erfolgt die Buchung innerhalb einer kürzeren Frist als vier Wochen vor Reiseantritt, ist der Gesamtbetrag sofort fällig. Die Bezahlung kann auf folgende Weise stattfinden:
- Durch Barzahlung im Reisebüro
- Durch Banküberweisung auf das Konto von PRI (siehe Impressum), wobei der Eingang bei uns mindestens 3 Wochen vor Reiseantritt erfolgen muß.
Die Kosten für eine abgeschlossene Reiseversicherung werden bei Abschluß sofort fällig.
03 Leistungen
Die Leistungen Ihrer Reise sind die, die mit PRI vereinbart wurden und in der Reiseanmeldung angegeben sind. Alle Leistungen werden individuell gebucht und nach Absprache bei Ausbuchungen, neuen Objekten, Flügen, Terminen usw. ausgesucht. Sonderwünsche werden zwar entgegengenommen, aber immer als unverbindlich bezeichnet. Alle Pauschalreisen, Ferienwohnungen usw. werden immer bei ausgesuchten Reiseveranstaltern gebucht und somit gelten deren Reisebedingungen, genauso bei bestimmten Flugtarifen, wonach die Umbuchungs- und Stornobedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften und deren Tarife Gültigkeit haben.
04 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen
- Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Zugang bei PRI. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann PRI Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. PRI kann diesen Ersatzanspruch nach dem Zeitpunkt des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis ausrechnen, und zwar vom Reisepreis pro Person bei allen individuellen Reisen, mindestens jedoch 30,- Euro pro Person.
- Allgemein:
- bis 40 Tage vor Reiseantritt: 5%, mind. 30,- Euro
- 39. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25%
- 21. bis 15 Tage vor Reiseantritt: 35%
- 14. bis 07. Tage vor Reiseantritt: 40%
- ab 6 Tage vor Reiseantritt: 50%
- am Reiseantrittstag: 80% - Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern:
- bis 61 Tage vor Reiseantritt: 15% mind. 30,- Euro
- 60 bis 45 Tage vor Reiseantritt: 25%
- 44 bis 35 Tage vor Reiseantritt: 50%
- 34 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 60%
- 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 75%
- 6 bis 1 Tag vor Reiseantritt: 85%
- am Reiseantrittstag: 100% - Bei Casas Nobres:
- bis 31 Tage vor Reiseantritt: 25%
- 30 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50%
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 100%
- Allgemein:
- Umbuchungen von Reiseterminen werden als Storno und Neubuchung behandelt und unterliegen somit der oben genannten Tabelle.
- Umbuchungen innerhalb einer Reise von einem bestimmten Objekt können unter Zugrundelegung der o.a. Fristen vorgenommen werden, wenn zwischen der Umbuchung und des zu ändernden Tages mehr als 14 Tage liegen. Ansonsten gilt die Umbuchung als Storno und Neuanmeldung.
- Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. PRI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende PRI als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch Eintritt der Dritten entstehenden Mehrkosten.
Es bleibt dem Reiseanbieter unbenommen, einen höheren, konkreten, Schaden geltend zu machen. Der Kunde hat die Möglichkeit, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale angefallen ist.
05 Rücktritt durch PRI
PRI kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von PRI nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PRI, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
06 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl PRI als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann PRI für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist PRI verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
07 Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt PRI insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. PRI haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
08 Gewährleistung
- Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. PRI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. PRI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
- Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Minderung des Reisepreises ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
- Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet PRI innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, PRI erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder seitens PRI verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet PRI den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den PRI nicht zu vertreten hat.
09 Beschränkung der Haftung
- Die vertragliche Haftung des PRI für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit PRI für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise 4.090,- Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,- Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
- PRI haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen und ähnliches) und die in der Bestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
- Kommt PRI die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadelajara. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
10 Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Incoming-Agentur zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11 Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber PRI geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem PRI die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
12 Paß-, Visa- und Gesundeitsvorschriften
PRI steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. PRI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende PRI mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß PRI die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens PRI bedingt sind.
13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14 Gerichtsstand
Der Reisende kann PRI nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von PRI gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von PRI maßgebend